ABC der Dienstleistungen
Leistungsbeschreibung
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen.
Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
Teaser
Fachbetriebe müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.
An wen muss ich mich wenden?
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Wasserbehörde).
Rechtsgrundlage
- § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
- § 26 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
- § 5 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH).
25436 Uetersen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
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