ABC der Dienstleistungen
24220 Flintbek
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigen wollen, müssen Sie die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange einladen. Diese können in der Beteiligungsphase die eingestellten Unterlagen und Informationen sichten und Stellungnahmen oder Einwendungen beim Verfahrensträger einreichen.
Beteiligte Behörden sind solche, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
Teaser
Als Genehmigungsbehörde von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen Sie eine Stellungnahme von zu beteiligenden Behörden zu dem Verfahren einholen.
Verfahrensablauf
- Sie laden Organisationen wie Behörden, Verbände und Institutionen fristgemäß dazu ein, eine Stellungnahme abzugeben.
- Die Antragsunterlagen versenden Sie dazu sternförmig.
- Sie bewahren die eingegangenen Stellungnahmen im Originalzustand unveränderbar auf und werten diese aus.
- Zum Schluss nehmen Sie die Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid auf, die in den Stellungnahmen mitgeteilt und begründet worden sind.
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Umwelt in Schleswig-Holstein
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine Anlage, die genehmigungsbedürftig ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens
- Die dem Antrag beigefügten Unterlagen
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen, die für die Entscheidung wichtig sind, da sie Angaben über Auswirkungen des Vorhabens enthalten
- Gegebenenfalls der UVP-Bericht
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie laden die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens ein.
Anhörungsfrist: 4 Wochen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Fachlich freigegeben am
25436 Uetersen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
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