ABC der Dienstleistungen

Zuständig für:
Uetersen
Leistung:
Abschiebung / Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
Keine Treffer
Bezeichnung:
Abschiebung / Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
Stelle:
Kreis Pinneberg - Abteilung Zuwanderung und Integration
Adresse:
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Telefon:
+49 4121 4502-0
E-Mail über Kontaktformular:
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Kommen ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer Ihrer Verpflichtung auszureisen nicht nach und verlassen die Bundesrepublik Deutschland nicht in der ihnen gesetzten Frist, sind die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte gehalten, die nötigen Maßnahmen zur Sicherung der Ausreise zu treffen.

Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie jederzeit ohne Ankündigung, notfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, abgeschoben werden können. Entziehen sich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer der Abschiebung, erfolgt die Fahndungsausschreibung durch die Polizei und bei Fahndungserfolg die Vorführung vor einem Haftrichter. Dieser entscheidet im Einzelfall über die Anordnung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nach dem verstreichen der Ausreisefrist gekürzt und im Falle eines Untertauchens komplett eingestellt.

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Ausländerbehörden)
  • Landesamt für Ausländerangelegenheiten

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Eigener Reisepass beziehungsweise Reiseausweis,
  • Identifikationsdokumente
  • gegebenenfalls zusätzlich das bisher durch die Ausländerbehörde erteilte aufenthaltsrechtliche Dokument (Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgestattung/Duldung).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • §§ 44 bis 54 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG SH)
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Was sollte ich noch wissen?

Die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern ist ausschließlich eine vorübergehende Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung. Hieraus ergibt sich kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Duldung verliert regelmäßig ihre Wirkung mit Wegfall des Duldungsgrundes.

Stelle:
Stadt Uetersen
Postanschrift:
Wassermühlenstraße 7
25436 Uetersen
Telefon:
+49 4122 714-0
Telefax:
+49 4122 71438109
E-Mail über Kontaktformular:
Öffnungszeiten:

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Aufzug:
ja
Rollstuhlgerecht:
ja

Diese Informationen kommen aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (ZUFISH) und werden aus einem zentralen System, das nicht Bestandteil dieser Webseite ist, geladen. Bitte haben Sie daher Verständnis für etwas längere Ladezeiten.


ZuständigkeitsfinderDer Zuständigkeitsfinder des Landes Schleswig-Holstein ist jetzt auch als App verfügbar. Ob auf iPhone, Android oder als Webapp in Ihrem mobilen Browser, mit wenigen Schritten lassen sich die Behörde, benötigte Unterlagen und alle weiteren Informationen ausfindig machen.
http://m.zufish.de/apps