Stadtverordnung 2018

Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 12 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LöffZG) in der gültigen Fassung vom 29. November 2006 (GVOBl. 2006, S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz (GVOBl, 2006, S. 252) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Gebiet der Stadt Uetersen verordnet:

§ 1
Im Gebiet der Stadt Uetersen dürfen sonntags alle Verkaufsstellen aus besonderem Anlass wie folgt geöffnet sein:

Datum Verkaufszeitraum Anlass Bemerkungen
06. Mai 2018 12.00 bis 17.00 Uhr Cityfest Keine
01. Juli 2018 12.00 bis 17.00 Uhr Rosenfest Keine
07. Oktober 2018 12.00 bis 17.00 Uhr Holsteiner Apfelmarkt / Lampionfest Keine

§ 2
Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschaftsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und der tariflichen Vereinbarungen des Einzelhandels werden von dieser Verordnung nicht berührt.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 Ladenöffnungszeitengesetz.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 07. Oktobers 2018 außer Kraft.

Uetersen, den 24.01.2018
Stadt Uetersen
Die Bürgermeisterin
als Ordnungsbehörde
gez. Hansen

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