Stadtverordnung 2018
Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 12 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LöffZG) in der gültigen Fassung vom 29. November 2006 (GVOBl. 2006, S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz (GVOBl, 2006, S. 252) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Gebiet der Stadt Uetersen verordnet:
§ 1
Im Gebiet der Stadt Uetersen dürfen sonntags alle Verkaufsstellen aus besonderem Anlass wie folgt geöffnet sein:
Datum | Verkaufszeitraum | Anlass | Bemerkungen |
---|---|---|---|
06. Mai 2018 | 12.00 bis 17.00 Uhr | Cityfest | Keine |
01. Juli 2018 | 12.00 bis 17.00 Uhr | Rosenfest | Keine |
07. Oktober 2018 | 12.00 bis 17.00 Uhr | Holsteiner Apfelmarkt / Lampionfest | Keine |
§ 2
Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschaftsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und der tariflichen Vereinbarungen des Einzelhandels werden von dieser Verordnung nicht berührt.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 Ladenöffnungszeitengesetz.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 07. Oktobers 2018 außer Kraft.
Uetersen, den 24.01.2018
Stadt Uetersen
Die Bürgermeisterin
als Ordnungsbehörde
gez. Hansen