Laubbeseitigung
Nach der Straßenreinigungssatzung obliegt die Reinigung der folgenden Straßenteile den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke:
Geh- und Radwege (einschließlich Randstreifen), begehbare Seitenstreifen, Gräben und die dem Grundstücksanschluss dienenden Grabenverrohrungen.
Dieses gilt auch für das derzeit herabfallende Laub. Ganz unabhängig davon, ob das Laub von einem "städtischen oder privaten Baum" stammt. Insbesondere betrifft dieses die Geh- und Radwege, wo das Laub vor allem bei Regenwetter zur absoluten Rutschgefahr wird.
Das Laub ist aufzufegen, aus dem Straßenraum zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist nicht erlaubt, Laub oder andere Grünabfälle auf die Straße oder in die vorhandenen Parkbuchten zu schieben. Die Straßenreinigung ist angewiesen, in den Straßenraum gefegtes oder geschüttetes Laub nicht mitzunehmen!
Sollte das Kehrgut nicht über die eigene Bio-Tonne bzw. den eigenen Komposthaufen entsorgt werden können, müsste dieses kostenpflichtig bei den entsprechenden Stellen (z. B. bei der GAB) angeliefert werden.
Nähere Informationen können der Straßenreinigungssatzung entnommen werden.
Es wird um zwingende Beachtung gebeten!